Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV)
Vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine VorschriftenAbschnitt 2
Anforderungen an die Organisation, die Ausstattung und die Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes§ 3 Anforderungen an die Betriebsorganisation
§ 4 Anforderungen an die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung
§ 7 Anforderungen an die Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit
Abschnitt 3
Anforderungen an den Inhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten PersonenAbschnitt 4
Abschluss eines Überwachungsvertrages mit einer technischen ÜberwachungsorganisationAbschnitt 5
Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft§ 13 Satzung oder sonstige Regelung der Entsorgergemeinschaft
§ 15 Anforderungen an die Mitgliedschaft und Mitteilung der Aufnahme und des Austritts
Abschnitt 6
Anforderungen an Sachverständige und Kontrolle der Sachverständigen§ 17 Zuverlässigkeit von Sachverständigen
§ 18 Unabhängigkeit von Sachverständigen
§ 19 Fach- und Sachkunde von Sachverständigen
§ 20 Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation
Abschnitt 7
Anforderungen an die ÜberwachungAbschnitt 8
Umfang der Zertifizierung und Gestaltung des Zertifikats§ 24 Teilzertifizierung und Beschränkung des Zertifizierungsumfangs
Abschnitt 9
Sonstige gemeinsame Vorschriften§ 26 Entzug des Zertifikats und des Überwachungszeichens
§ 27 Pflicht zur Kündigung des Überwachungsvertrages oder der Mitgliedschaft
§ 28 Entsorgungsfachbetrieberegister