Weitere Fassungen
- In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481), geändert durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295, 1296)
- In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481)
- In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475)
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB)
Vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 56)
Inhaltsübersicht
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten
§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung
§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
§ 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks
§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße
§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde
§ 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr
§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr
§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt
§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders
§ 19 Pflichten des Beförderers
§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr
§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
§ 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr
§ 31 Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr
§ 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr
§ 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
§ 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt
§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt
§ 35a Fahrweg im Straßenverkehr
§ 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten
§ 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a
§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte
§ 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate
§ 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe