Weitere Fassungen
- In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert am 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88, 104)
- In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert am 15. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 83)
- In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2003, Nds. GVBl. S. 273, zuletzt geändert am 2. März 2017, Nds. GVBl. S. 48, 51
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 206)
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen (Abfallwirtschaft)§ 1 Förderung der Abfallvermeidung und Abfallverwertung durch das Land
Zweiter Teil
Abfallbewirtschaftung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger§ 6 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
§ 7 Trennung und Verwertung von Abfällen
§ 10 Verbotswidrig lagernde Abfälle
§ 11 Satzungen zur Regelung der kommunalen Abfallbewirtschaftung
Dritter Teil
Bewirtschaftung und Überwachung von SonderabfällenVierter Teil
Abfallwirtschaftsplanung und Abfallvermeidungsprogramm§ 21 Abfallwirtschaftsplanung und Abfallvermeidungsprogramm
§ 22 Verbindlichkeit von Festlegungen in den Abfallwirtschaftsplänen
§ 23 Verbringen von Abfällen in Einzugsgebiete von Abfallbeseitigungsanlagen
§ 24 Verbringung von Abfällen in Abfallbeseitigungsanlagen außerhalb Niedersachsens
Fünfter Teil
AbfallentsorgungsanlagenSechster Teil
Entladung von Abfällen von Schiffen in Seehäfen§ 33 Hafenauffangeinrichtungen
§ 34 Abfallbewirtschaftungspläne für Abfälle von Schiffen, Informationen
§ 35 Voranmeldung von Abfällen
§ 36 Entladung von Abfällen von Schiffen
Siebenter Teil
Gefahrenabwehr, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten, Kosten§ 44 Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen
Achter Teil
Übergangs- und SchlussvorschriftenAnlage 1 (zu § 34 Abs. 1)
Anforderungen an die Abfallbewirtschaftungspläne für Abfälle von SchiffenAnlage 2 (zu § 34 Abs. 4)
Informationen, die allen Hafennutzern und Betreibern von Umschlaganlagen zugänglich sein müssenAnlage 3 (zu § 35 Abs. 1)
Anmeldeformular für die Entladung von Abfällen in HafenauffangeinrichtungenAnlage 4 (zu § 36 Abs. 3)
Abfallabgabebescheinigung für die Entladung von Abfällen von Schiffen in HafenauffangeinrichtungenAnlage 5 (zu § 38 Abs. 2)
Direkte und indirekte Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Verwaltung von HafenauffangeinrichtungenAnlage 6 (zu § 39 Abs. 2)
Muster - Ausnahmezeugnis gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/883