Weitere Fassungen
- Vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232, 2244)
- Vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1357)
- Vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert am 28. April 2020 (BGBl. I S. 960, 1004)
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG)
Vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306, 308)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften§ 1 Anwendungs- und Geltungsbereich
§ 2 Exposition; Expositionssituationen; Expositionskategorien
§ 3 Begriff der radioaktiven Stoffe
Teil 2
Strahlenschutz bei geplanten ExpositionssituationenKapitel 1
Strahlenschutzgrundsätze§ 6 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten; Verordnungsermächtigung
§ 7 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung einer Tätigkeitsart; Verordnungsermächtigung
Kapitel 2
Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender StrahlungAbschnitt 1
Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung§ 10 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
§ 12 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten
§ 14 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
§ 17 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
§ 18 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
§ 19 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
§ 20 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung
§ 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs
§ 25 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen
Abschnitt 4
Beförderung radioaktiver Stoffe; grenzüberschreitende Verbringung§ 27 Genehmigungsbedürftige Beförderung
§ 28 Genehmigungsfreie Beförderung
§ 29 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
§ 30 Verordnungsermächtigung für die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
Abschnitt 5
Medizinische ForschungUnterabschnitt 1
RechtfertigungUnterabschnitt 2
Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe und bei der Aktivierung§ 39 Unzulässiger Zusatz radioaktiver Stoffe und unzulässige Aktivierung
§ 40 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung
§ 42 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern
Unterabschnitt 3
Bauartzulassung§ 45 Bauartzugelassene Vorrichtungen
§ 46 Verfahren der Bauartzulassung
§ 48 Verwendung oder Betrieb bauartzugelassener Vorrichtungen
Abschnitt 7
Tätigkeiten im Zusammenhang mit kosmischer Strahlung§ 50 Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen
§ 51 Prüfung des angezeigten Betriebs von Luftfahrzeugen
§ 52 Anzeigebedürftiger Betrieb von Raumfahrzeugen
Abschnitt 8
Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender RadioaktivitätUnterabschnitt 1
Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität§ 55 Abschätzung der Exposition
§ 57 Prüfung der angezeigten Tätigkeit
Unterabschnitt 2
Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien§ 60 Anfall, Verwertung oder Beseitigung von Rückständen
§ 61 Anfall und Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände; Verordnungsermächtigung
§ 62 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung; Verordnungsermächtigung
§ 63 In der Überwachung verbleibende Rückstände; Verordnungsermächtigung
§ 64 Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken
§ 65 Überwachung sonstiger Materialien; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 9
Ausnahme§ 67 Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige
Kapitel 3
Freigabe§ 68 Verordnungsermächtigung; Verwendungs- und Verwertungsverbot
Kapitel 4
Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes§ 69 Strahlenschutzverantwortlicher
§ 70 Strahlenschutzbeauftragter
§ 71 Betriebliche Zusammenarbeit im Strahlenschutz
§ 73 Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Strahlenschutzanweisung
§ 74 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen
Kapitel 5
Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten§ 77 Grenzwert für die Berufslebensdosis
§ 78 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen
§ 79 Verordnungsermächtigung für die berufliche Exposition; Führung einer Gesundheitsakte
§ 80 Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung
§ 81 Verordnungsermächtigung für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
§ 83 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
§ 84 Früherkennung; Verordnungsermächtigung
§ 88 Register über hochradioaktive Strahlenquellen; Verordnungsermächtigungen
§ 89 Verordnungsermächtigungen zu der Sicherheit von Strahlungsquellen
Kapitel 6
Melde- und Informationspflichten§ 91 Verordnungsermächtigung für Informationspflichten des Herstellers oder Lieferanten von Geräten
Teil 3
Strahlenschutz bei NotfallexpositionssituationenKapitel 1
Notfallmanagementsystem des Bundes und der LänderAbschnitt 1
NotfallschutzgrundsätzeAbschnitt 2
Referenz-, Dosis- und Kontaminationswerte; Abfälle und Anlagen§ 93 Referenzwerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen
§ 94 Dosiswerte und Kontaminationswerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 3
Notfallvorsorge§ 97 Gemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne
§ 98 Allgemeiner Notfallplan des Bundes
§ 99 Besondere Notfallpläne des Bundes
§ 100 Allgemeine und besondere Notfallpläne der Länder
§ 101 Externe Notfallpläne für ortsfeste Anlagen oder Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential
§ 103 Überprüfung und Änderung der Notfallpläne
Abschnitt 4
Radiologische Lage, Notfallreaktion§ 106 Radiologisches Lagezentrum des Bundes
§ 107 Aufgaben der Länder bei der Ermittlung und Auswertung der radiologischen Lage
§ 109 Entscheidungen über Schutzmaßnahmen durch die zuständigen Behörden
§ 110 Zusammenarbeit und Abstimmung bei Notfällen
§ 112 Information der betroffenen Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen
Kapitel 2
Schutz der Einsatzkräfte§ 113 Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallvorsorge
§ 114 Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen
§ 115 Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte
§ 116 Schutz der Einsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen
§ 117 Verordnungsermächtigungen zum Schutz der Einsatzkräfte
Teil 4
Strahlenschutz bei bestehenden ExpositionssituationenKapitel 1
Nach einem Notfall bestehende Expositionssituationen§ 118 Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen
§ 120 Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen
Kapitel 2
Schutz vor RadonAbschnitt 1
Gemeinsame VorschriftenAbschnitt 2
Schutz vor Radon in Aufenthaltsräumen§ 124 Referenzwert; Verordnungsermächtigung
§ 125 Unterrichtung der Bevölkerung; Reduzierung der Radonkonzentration
Abschnitt 3
Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen§ 127 Messung der Radonkonzentration
§ 128 Reduzierung der Radonkonzentration
§ 130 Abschätzung der Exposition
Kapitel 3
Schutz vor Radioaktivität in BauproduktenKapitel 4
Radioaktiv kontaminierte GebieteAbschnitt 1
Radioaktive Altlasten§ 136 Begriff der radioaktiven Altlast; Verordnungsermächtigung
§ 137 Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten
§ 138 Verdacht auf radioaktive Altlasten
§ 139 Behördliche Anordnungsbefugnisse für Maßnahmen; Verordnungsermächtigung
§ 140 Weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen
§ 141 Anwendung der Vorschriften für Tätigkeiten mit Rückständen
§ 142 Information der Öffentlichkeit; Erfassung
§ 143 Sanierungsplanung; Verordnungsermächtigung
§ 144 Behördliche Sanierungsplanung
§ 145 Schutz von Arbeitskräften; Verordnungsermächtigung
§ 146 Kosten; Ausgleichsanspruch
§ 147 Wertausgleich; Verordnungsermächtigung
§ 148 Sonstige bergbauliche und industrielle Hinterlassenschaften
Abschnitt 2
Infolge eines Notfalls kontaminierte Gebiete§ 151 Kontaminierte Gebiete in einer Notfallexpositionssituation; Verordnungsermächtigungen
Kapitel 5
Sonstige bestehende Expositionssituationen§ 153 Verantwortlichkeit für sonstige bestehende Expositionssituationen
§ 154 Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation
§ 155 Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Referenzwerten
Teil 5
Expositionssituationsübergreifende VorschriftenKapitel 1
Überwachung der Umweltradioaktivität§ 163 Integriertes Mess- und Informationssystem des Bundes
§ 164 Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates
Kapitel 2
Weitere Vorschriften§ 166 Festlegungen zur Ermittlung der beruflichen Exposition
§ 168 Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosis
§ 169 Bestimmung von Messstellen; Verordnungsermächtigung
§ 170 Strahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung
§ 171 Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass
§ 172 Bestimmung von Sachverständigen; Verordnungsermächtigung
§ 173 Verordnungsermächtigungen für Mitteilungspflichten bei Fund und Erlangung
§ 174 Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall
§ 175 Dosis- und Messgrößen; Verordnungsermächtigung
§ 176 Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden
§ 177 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen
Teil 6
Strahlenschutzrechtliche Aufsicht, Verwaltungsverfahren§ 178 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht
§ 179 Anwendung des Atomgesetzes
§ 180 Aufsichtsprogramm; Verordnungsermächtigung
§ 181 Umweltverträglichkeitsprüfung
Teil 7
Verwaltungsbehörden§ 184 Zuständigkeit der Landesbehörden
§ 185 Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz; Verordnungsermächtigung
§ 186 Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
§ 187 Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
§ 188 Zuständigkeiten für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung
§ 189 Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes
§ 190 Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes
§ 191 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Teil 8
SchlussbestimmungenKapitel 1
BußgeldvorschriftenKapitel 2
Übergangsvorschriften§ 196 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen (§ 10)
§ 197 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (§ 12)
§ 198 Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 12)
§ 199 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen (§ 17)
§ 200 Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 19)
§ 202 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen (§ 25)
§ 204 Genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe (§ 27)
§ 205 Medizinische Forschung (§§ 31, 32)
§ 207 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern (§ 42)
§ 209 Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 50)
§ 210 Anzeigebedürftige Tätigkeiten (§ 56)
§ 211 Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (§ 70)
§ 213 Zulassung der Früherkennung (§ 84)
§ 214 Anmeldung von Arbeitsplätzen in Innenräumen (§ 129)
§ 216 Bestimmung von Messstellen (§ 169)
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 32)
Rückstände nach § 5 Absatz 32Anlage 2 (zu § 16, § 25 Absatz 2, § 40 Absatz 4, § 46 Absatz 1)
Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von GenehmigungsanträgenAnlage 3 (zu § 55 Absatz 1)
Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1Anlage 4 (zu § 97 Absatz 5)
Vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende DokumenteAnlage 5 (zu § 98)
Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans des BundesAnlage 6 (zu § 99)
Wesentliche Elemente der besonderen Notfallpläne des BundesAnlage 7 zu § 112)
Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei NotfällenAnlage 8 (zu § 127 Absatz 1 Nummer 2)
Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch RadonAnlage 9 (zu § 134 Absatz 1)
Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen